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Schadenregulierung · 8 Min. Lesezeit · 12.03.2026

Die gegnerische Versicherung will ihren eigenen Gutachter schicken: warum Du das nicht hinnehmen musst

Wenige Tage nach dem Unfall meldet sich die Versicherung des Unfallgegners. Freundlich, zügig, mit einem Angebot: Man schicke gern jemanden vorbei, der sich den Schaden ansieht – kostenlos und schon morgen. Das klingt nach Entgegenkommen. Es ist vor allem eines: Die Seite, die zahlen muss, bewertet den Schaden, den sie bezahlen soll.

Auftraggeber des Prüfdienstes

Die Versicherung

Wahl des Sachverständigen

frei

Kosten für Dich

0 €

Unfall gerade passiert?

Schick uns Fotos oder ruf kurz an – wir sagen Dir vorab, ob sich ein Gutachten lohnt. Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten.

Wer da eigentlich kommt

Wer sich da ankündigt, ist in aller Regel kein neutraler Sachverständiger, sondern der Prüfdienst der Versicherung oder ein von ihr beauftragter Dienstleister. Sein Auftraggeber ist der Versicherer. Er wird von ihm bezahlt, arbeitet nach seinen Vorgaben und liefert an ihn.

Das ist zunächst nichts Anrüchiges – jede Seite darf sich ein Bild machen. Problematisch wird es durch die Rolle, die dieser Bericht danach einnimmt: Er wird zur alleinigen Grundlage der Auszahlung. Dabei ist er kein Gutachten im rechtlichen Sinn, sondern eine Schadenkalkulation aus Sicht des Zahlenden.

Häufig ist das Angebot mit einer sogenannten Schadensteuerung verbunden: Werkstatt, Mietwagen und Abwicklung kommen aus einer Hand, aus dem Netzwerk der Versicherung. Das ist bequem – aber jede Station in dieser Kette hat ihren Vertrag mit dem Versicherer, nicht mit Dir.

Warum Du frei wählen darfst

Bei einem unverschuldeten Unfall bist Du Herr des Wiederherstellungsverfahrens. Das Gesetz stellt Dich so, dass Du den Zustand vor dem Unfall wiederherstellen darfst – und dazu gehört, den Sachverständigen Deines Vertrauens zu beauftragen. Die gegnerische Versicherung darf Dir keinen vorschreiben.

Die Kosten dieses Gutachtens gehören zum erstattungsfähigen Schaden. Du gehst also nicht in Vorleistung, um Dir eine zweite Meinung zu leisten: Die Gegenseite trägt sie, weil sie Teil des Schadens ist, den sie verursacht hat.

Anders liegt der Fall bei einem Kaskoschaden. Dort ist Dein eigener Versicherer der Vertragspartner, und die Bedingungen regeln, wer begutachtet. Wer das verwechselt, argumentiert am eigenen Vertrag vorbei.

Haftpflichtschaden: Du wählst den Sachverständigen

Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung

Ein Prüfbericht der Gegenseite ersetzt kein eigenes Gutachten

Kaskoschaden: hier gelten Deine Versicherungsbedingungen

Was im Prüfbericht meistens fehlt

Der Unterschied zwischen einer Schadenkalkulation und einem Gutachten zeigt sich nicht am Blech, sondern an den Positionen daneben. Diese fehlen regelmäßig oder fallen auffällig knapp aus:

Position

Prüfdienst der Versicherung

PRÜV · unabhängig

Prüfdienst der Versicherung

Auftraggeber

Auftraggeber

Die gegnerische Versicherung

Auftraggeber

Du

Merkantile Wertminderung

Merkantile Wertminderung

Häufig nicht ausgewiesen

Merkantile Wertminderung

Beziffert und begründet

Reparaturdauer

Reparaturdauer

Knapp bemessen

Reparaturdauer

Belegt, inklusive Ersatzteillieferung

Verbringung und UPE

Verbringung und UPE

Oft gestrichen

Verbringung und UPE

Nach den Preisen der Werkstatt vor Ort

Beilackierung

Beilackierung

Selten angesetzt

Beilackierung

Angesetzt, wenn der Farbton es erfordert

Restwert

Restwert

Aus überregionalen Börsen

Restwert

Aus dem regionalen Markt

Beweiswert im Streitfall

Beweiswert im Streitfall

Parteivortrag der Gegenseite

Beweiswert im Streitfall

Dokumentierte Beweislage

PRÜV · unabhängig

Keine dieser Positionen ist exotisch. Zusammen entscheiden sie regelmäßig über einen vierstelligen Unterschied im Auszahlungsbetrag – bei einem Schaden, der am Blech identisch beziffert wird.

Dazu kommt ein Punkt, der erst später wehtut: Ein Prüfbericht ist nicht darauf angelegt, vor Gericht zu bestehen. Kommt es zum Streit, brauchst Du eine dokumentierte Beweislage – Lichtbilder, Messwerte, eine nachvollziehbare Kalkulation. Genau das ist der Zweck eines Gutachtens.

Was Du am Telefon sagen kannst

Du musst nicht diskutieren und niemanden vor den Kopf stoßen. Ein Satz genügt: dass Du bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt hast und das Gutachten nach Fertigstellung zugeht.

Wichtig ist vor allem, was Du nicht tust: keinen Besichtigungstermin für den Prüfdienst bestätigen, bevor Dein eigener Gutachter das Fahrzeug gesehen hat, und nichts unterschreiben, was Dir am Telefon angekündigt und kurz darauf zugeschickt wird – weder Abtretung noch Werkstattvereinbarung.

Und wenn der Prüfer schon da war? Kein Beinbruch. Du kannst weiterhin ein eigenes Gutachten beauftragen, solange das Fahrzeug unrepariert ist. Kritisch wird es erst nach der Reparatur – dann ist der Zustand nicht mehr feststellbar.

Freundlich bleiben, aber keinen Besichtigungstermin bestätigen

Nichts unterschreiben, was am Telefon angekündigt wird

Fahrzeug unrepariert lassen, bis Dein Gutachter da war

Schaden melden ja – Schaden von der Gegenseite bewerten lassen nein

Häufige Fragen

Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung ans Fahrzeug lassen?
Bei einem Haftpflichtschaden bist Du dazu nicht verpflichtet. Die Versicherung darf sich ein Bild machen wollen, die Bewertung Deines Schadens liegt aber nicht in ihrer Hand.
Dann wird verhandelt. Wir setzen uns mit der Position der Gegenseite auseinander und begründen unsere Ansätze. In den meisten Fällen einigt man sich, ohne dass ein Gericht nötig wird.
Nein. Die Kosten gehören zum Schaden und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen.
Ja, solange das Fahrzeug unrepariert ist. Nach der Reparatur lässt sich der Zustand nicht mehr feststellen.
Dort ist Dein eigener Versicherer der Vertragspartner, und die Bedingungen regeln die Begutachtung. Ein eigenes Gutachten ist trotzdem oft sinnvoll – die Kostenübernahme solltest Du vorher klären.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab; für rechtliche Fragen ziehe bitte eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu.

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